Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
Bei Schwarzarbeit oder gesetzwidriger Handwerksausübung müssen Innungsmitglieder nicht tatenlos zusehen.
Zeigen Sie den jeweiligen Fall sofort dem Geschäftsführer bzw. dem geschäftsführenden Innungsobermeister Ihrer Innung an.
Wichtig sind u. a. folgende Angaben:
- Ort der Arbeitsausführung
- Personenangaben
- Anzahl der Personen
- Art der Tätigkeit
- falls bekannt den Auftraggeber
- Zeitraum der Tätigkeit (Beginn oder Abschluss der Arbeiten)
- Kfz-Kennzeichen von Fahrzeugen usw.
Für eine schnelle Überprüfung des Sachverhaltes und der eventuellen Einleitung von weiteren Maßnahmen ist eine direkte Meldung wichtig.
Für schwerwiegende Fälle kommt eine Kooperation zwischen der Innung und den dafür zuständigen Ämtern und Behörden zustande.
Sie finden die jeweiligen Ansprechpartner in der Rubrik Innungen.